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8.4.2 Beratungsfehler – Umfang der Beratungspflicht
Umfang der Beratungspflicht
Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem Auskunftsvertrag nach § 1300 erster Satz ABGB. • [Fußnote: OGH 15.07.1997, 1 Ob 182/97i.]