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Dokument-ID: 785568
5.2.2 Beseitigungsanspruch
Nach § 82 UrhG kann der Verletzte verlangen, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Weiters kommt dem Verletzten das Recht zu, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung der Eingriffsgegenstände zu verlangen.