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David Spahija - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Beseitigungsanspruch

Nach § 82 UrhG kann der Verletzte verlangen, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Weiters kommt dem Verletzten das Recht zu, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung der Eingriffsgegenstände zu verlangen.

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