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Dokument-ID: 478205
4.4.5 Beweislast bei Verletzung von Schutzgesetzen
Allgemeines
Schutzgesetze sollen gem § 1311 ABGB der zufälligen Beschädigung vorbeugen. Als Schutzgesetze werden daher alle Bestimmungen angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um dadurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. Dabei muss der Schutz dieser Personen zumindest auch gewollt sein. • [Fußnote: OGH 17.08.2006, 10 Ob 35/06d.] Auch § 1311 ABGB setzt ein Verschulden dessen, der die Schutzvorschrift übertreten hat, voraus (vgl SZ 2012/78).