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Dokument-ID: 697228
2.6.2 Beweislast
Die Gesellschaft trifft die Beweislast, dass ihr infolge eines bestimmten Fehlverhaltens des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie muss sohin den Schadenseintritt, das rechtswidrige Verhalten und die Kausalität des Verhaltens beweisen.