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Dokument-ID: 629616
15.3.2 Beweislast
Allgemein
Für das Vorliegen der haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist der Geschädigte beweispflichtig. Er hat so den Unfall und den Schadenseintritt zu beweisen, ebenso den Kausalzusammenhang mit der Betriebsgefahr. • [Fußnote: OGH 2 Ob 156/99a.] Weiters muss der Geschädigte beweisen, dass der Beklagte Halter bzw Betriebsunternehmer ist. Sofern der Geschädigte all dies bewiesen hat, liegt es am Schädiger, nachzuweisen, dass haftungsbefreiende Gründe vorliegen.