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3.5.3 Bewerbungsdiskriminierung
Bewerbungsdiskriminierung auch bei unbesetzter Stelle
Der Kläger wurde im Bewerbungsvorgang allein wegen seines zu hohen Alters benachteiligt und damit nach § 17 Abs 1 Z 1 GlBG bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wegen seines Alters diskriminiert, also gegenüber einem vergleichbaren jüngeren Bewerber benachteiligt. Dies muss aber nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde. Die Tatsache, dass die von der beklagten Partei ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert somit nichts an der unmittelbaren Diskriminierung des Klägers iSd § 19 Abs 1 GlBG • [Fußnote: OGH 29.01.2013, 9 ObA 154/12f.] .