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Dokument-ID: 1197375
3 Bildnisschutz nach dem Urheberechtsgesetz
§ 78 Abs 1 UrhG bestimmt, dass Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Gem Abs 2 gelten die Vorschriften der §§ 41 und 777, Abs 2 und 4 UrhG entsprechend.