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Dokument-ID: 834213
10.3 Das Mäßigungsrecht
Das Mäßigungsrecht ist zwingender Natur; ein Verzicht darauf im Vorhinein ist unzulässig. Wird die Vertragsstrafe erst nach Eintritt des Leistungsstörfalls im Hinblick auf diesen versprochen, dann kann gleichzeitig auch auf deren Minderung und damit das Mäßigungsrecht verzichtet werden. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB 3. Aufalge § 1336 ABGB Rz 12 mwN.]