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Dokument-ID: 477375
2.1.4 Der Gerichtsstand der Schadenszufügung
Schadenersatzklagen wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, einer Freiheitsberaubung oder der Beschädigung einer körperlichen Sache, sohin Klagen zur Geltendmachung deliktischer oder vertraglicher Schadenersatzansprüche, können gem § 92a Abs 1 JN entweder bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ort liegt, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde, oder an dem der unmittelbare Schaden eingetreten ist. In einzelnen Gesetzen, zB im EKHG in § 20, sind weitere Gerichtsstände der Schadenszufügung geregelt.