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Barbara Pogacar - David Spahija - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Der Kreis der Hilfspersonen

Haftung für den gesetzlichen Vertreter

§ 1313a ABGB bestimmt, dass der nicht voll Geschäftsfähige für seinen gesetzlichen Vertreter wie für einen Erfülllungsgehilfen haftet. Der Begriff „gesetzlicher Vertreter“ ist dabei weit zu verstehen.

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