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3.7.1 Allgemeines
§ 81 Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen hat. Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. • [Fußnote: OGH 26.07.1996, SZ 69/170.] So hat ein Masseverwalter, der Rechtsanwalt ist, für Gesetzesunkenntnis zu haften, nicht aber für die Folgen einer zwar irrigen, aber vertretbaren Gesetzesauslegung. • [Fußnote: OGH 19.2.1986, SZ 59/35.] Nach der Rechtsprechung des OGH dürfen die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab beim Insolvenzverwalter zu Beginn der Tätigkeit aber nicht überspannt werden, zumal es zunächst einer Einarbeitung bedarf.