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Dokument-ID: 477362
2.1.2 Der allgemeine Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand einer physischen Person wird gem § 66 JN entweder durch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Der Wohnsitz ist in § 66 Abs 1 Satz 2 JN definiert als der Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Diese Absicht zum dauerhaften Aufenthalt setzt eine freie Verfügungsfähigkeit der Person über ihren Aufenthalt voraus.