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Dokument-ID: 603414
3.2.2 Die Aufklärungspflicht
Der Rechtsanwalt ist zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst vollständigen Beratung der Partei verpflichtet. • [Fußnote: §§ 8 ff RAO.] Die Belehrung hat auch für einen juristischen Laien verständlich zu sein. IdR darf der Rechtsanwalt nicht davon ausgehen, dass ihm der Mandant aus eigenem ohne detaillierte Befragung alle für die Beurteilung des Falles relevanten Informationen bekannt gibt.