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Dokument-ID: 477392
2.3.1 Zulässigkeit
Feststellungsklagen sind gem § 228 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss dem Privatrecht oder dem Zivilverfahrensrecht angehören, dh, es muss der Rechtsweg im engeren Sinn zulässig sein, und es muss grundsätzlich zwischen den Parteien des Verfahrens bestehen.