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Dokument-ID: 603421
3.2.4 Die Geschäftsbesorgungspflicht
Die Geschäftsbesorgungspflicht bedeutet, dass der Rechtsanwalt nicht untätig werden oder bleiben darf, insbesondere darauf achten muss, dass Ansprüche des Mandanten nicht verjähren. • [Fußnote: Völkl, Der Rechtsanwalt und sein Berufsbild in der Judikatur, Jahrbuch Anwaltsrecht 2011, 125.] Der Rechtsanwalt haftet seinem Mandanten, wenn er einen Anspruch erst nach dessen Verjährung geltend macht, aber bereits davor mit der Durchsetzung beauftragt war, vorausgesetzt, dass der Anspruch zu Recht bestand.