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Dokument-ID: 697108
2.4.2 Die Haftungstatbestände des § 25 Abs 3 GmbHG
Nach § 25 Abs 3 GmbHG haften Geschäftsführer insbesondere dann, wenn
- gegen die Vorschriften des GmbHG oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausbezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfand genommen oder eingezogen werden (Ziffer 1);
- nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden (Ziffer 2).
- In Ziffer 1 leg cit werden unzulässige Kapitalrückflüsse behandelt. Von besonderer Bedeutung ist diesbezüglich die Bestimmung des § 82 GmbHG (Verbot der Einlagenrückgewehr), wonach Zuwendungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht eine zulässige Gewinnausschüttung darstellen, untersagt sind.
- § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich auf Zahlungen, die trotz des Vorliegens einer Insolvenzantragspflicht geleistet wurden. Die Ersatzpflicht betrifft nicht nur Zahlungen an die Gesellschafter, sondern alle nach dem maßgebenden Zeitpunkt geleisteten Zahlungen. Der Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Insolvenzmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Insolvenzmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden verringert sich um die Quote, die der vom Geschäftsführer befriedigte Gläubiger in der Insolvenz erhalten hätte. • [Fußnote: OGH 11.04.1972, 5 Ob 38/72.]