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Dokument-ID: 477956
3.3 Die lange Verjährungsfrist
Die 30-jährige Verjährungsfrist kommt dann zur Anwendung, wenn dem Geschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt ist oder der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen des Ersatzpflichtigen entstand, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Frist beginnt mit Entstehung des Schadens zu laufen. • [Fußnote: OGH JBl 1993, 726.] Bei strafbaren Handlungen besteht die lange Verjährungsfrist nur gegenüber dem Täter.