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2.5.7 Diskriminierung wegen Religion/Weltanschauung
Schadenersatzanspruch bei diskriminierender Auflösung während der Probezeit aus religiösen Gründen
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Lehrling zur Immobilienkauffrau mit Schwerpunkt Maklerin beschäftigt, das Lehrverhältnis endete während der gesetzlichen 3-monatigen Probezeit einvernehmlich. Weil ihr die einvernehmliche Auflösung just an dem Tag vorgelegt wurde, als sie erstmals mit dem islamischen Kopftuch ins Büro kam, geht die Klägerin von einer unzulässigen Beendigungsdiskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit aus. Im konkreten Fall war eine Entschädigung wegen der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung von EUR 1.000,– gerechtfertigt. • [Fußnote: OLG Wien 24.9.2024, ARD 6922/9/2024.]