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2.5.3 Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit
Grundsatz gleichen Entgelts
Unzulässig ist eine mittelbare Diskriminierung, bei der an ein nur scheinbar neutrales Kriterium angeknüpft wird, das sich aber besonders nachteilig zulasten eines Geschlechts auswirkt. Der Paradefall einer solchen mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung ist die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitarbeit. Sie benachteiligt Frauen in besonderer Weise, sofern die Teilzeitbeschäftigten, auf die die jeweilige Regelung Anwendung findet, zum deutlich größeren Teil weiblich sind. Das ist der statistische Regelfall. Typischerweise führt die im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechtere Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten, weil es an einer Rechtfertigung mangeln wird, zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts und zu einem Verstoß gegen Art 157 AEUV. • [Fußnote: Müller ZAS 2023/42.]