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2.8.6 Ehre/Ruf juristischer Personen
Rufschädigung und Ehrenbeleidigung bei juristischer Person
Bei Ansprüchen sowohl nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person sein, weil auch juristische Personen sowohl einen wirtschaftlichen Ruf haben als auch passiv beleidigungsfähig sind. Eine Gefährdung des Rufs einer juristischen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über eine physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das Gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen; auch hier ist die juristische Person als Betroffene aktiv legitimiert, wenn der eben erwähnte Zusammenhang besteht und die Behauptungen daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. • [Fußnote: OGH 26.06.2014, 6 Ob 45/14g; OGH 14.12.1993, 4 Ob 171/93.]