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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.2 Ehrenbeleidigung – Werturteil

Ehrenbeleidigung setzt keine strafgesetzliche Ahndung voraus

Für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. • [Fußnote: ÖBl 1996, 156.] 

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