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Dokument-ID: 696983
2.3.4 Einberufung der Generalversammlung
Die Geschäftsführer haben gem § 36 Abs 2 GmbHG grundsätzlich einmal jährlich die Generalversammlung einzuberufen. Sofern es das Interesse der Gesellschaft erfordert, sind darüber hinaus außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Die Abhaltung einer Generalversammlung ist zwingend vorgesehen, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter die Grenze des halben Stammkapitals abgesunken ist, die Eigenmittelquote weniger als 8 % (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (§ 24 URG).