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7.3 Einhaltung der gebotenen Sorgfalt
Es entlastet gem § 9 Abs 2 EKHG nur die Einhaltung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt. Es kommt auf die Sorgfalt eines umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers an. • [Fußnote: OGH 19.12.1989, 2 Ob 151/89.] Die Rechtsprechung verlangt die Einhaltung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt. Die Sorgfalt soll gleichzeitig aber auch nicht überspannt werden, damit eine Erfolgshaftung vermieden wird. • [Fußnote: ZVR 1999/77.] Das gebotene Verhalten muss aus der Sicht des Handelnden vorausschauend beurteilt werden. Es ist daher nicht belastend, wenn ein Verhalten, rückblickend betrachtet, den Unfall vermieden hätte. • [Fußnote: ZVR 1989/65.]