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Dokument-ID: 696985
2.3.5 Einhaltung von Rechtsnormen
Die Geschäftsführer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit sämtliche relevanten Rechtsnormen zu beachten. • [Fußnote: OGH 08.05.1980, 8 Ob 505/80.] Es obliegt den Geschäftsführern sich von den im Einzelfall anzuwendenden Rechtsnormen zu informieren, die je nach Unternehmensgegenstand unterschiedlich sind und sowohl öffentlich-rechtliche Normen unter Einschluss straf- und steuerrechtlicher Bestimmungen als auch privatrechtliche Bestimmungen umfassen. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 2/56.]