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Dokument-ID: 976101
4.3.8 Entfallen von Verkehrssicherungspflichten
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360; OGH 14.11.2000, 4 Ob 280/00f). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (OGH 11.07.2001, 7 Ob 156/01v).