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12.4 Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs
Im Gegensatz zu § 273 Abs 1 ZPO ist Abs 2 bereits dann anwendbar, wenn das Bestehen eines Anspruchs selbst strittig ist. Das Gericht kann so über einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche nach freier Überzeugung entscheiden, wenn diese (i) im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend sind und (ii) die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen. Der Gesamtbetrag muss in diesem Fall ein Vielfaches des Teilbetrages darstellen. Hinsichtlich des Hauptanspruchs muss hingegen ein Beweisverfahren durchgeführt worden sein. • [Fußnote: Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozesse 2. Auflage § 273 ZPO Rz 16.]