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Barbara Pogacar - David Spahija - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Erfüllungsgehilfen

Grundsätzlich hat jeder nur für eigenes und nicht auch für fremdes Verhalten einzustehen. Davon bestehen insbesondere in den §§ 1313a und 1315 ABGB wichtige Ausnahmen. Es handelt sich dabei um die Haftung für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.

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