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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Ersatz fiktiver Reparaturkosten

Allgemeines

Der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehrt, muss den Schaden nicht vorher real beseitigen, • [Fußnote: ZVR 1995/7.]  es reicht die Absicht, den Schaden zu beseitigen. • [Fußnote: 4 Ob 2088/96d.]  Die Beweislast für die Schadensbehebungsabsicht trägt der Geschädigte. Es wird idR die Aussage des Geschädigten genügen, dass er den realen Schaden beheben will. • [Fußnote: OGH 30.4.1996, 4 Ob 2088/96d.]  Die fiktiven Reparaturkosten sind aber dann nicht zu ersetzen, wenn feststeht, dass die Schadensbehebung überhaupt nicht erfolgen wird.

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