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8.2 Ersatzansprüche gegen Arbeitskollegen
Wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kommen auch Schadenersatzansprüche gegenüber den mobbenden Kollegen infrage. Allerdings können sich bei einer Verursachung durch mehrere Personen Kausalitätsprobleme stellen. Denn bei andauernden Handlungen einzelner Personen, die nur in ihrer Gesamtheit Mobbing bewirken, kann die Zurechnung zu einzelnen Personen mit Schwierigkeiten verbunden sein. Die Rsp geht in einem solchen Fall der „minimalen Kausalität“ von einer Solidarhaftung der Täter aus. Eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Arbeitskollegen wird aber idP wohl nur dann sinnvoll sein, wenn angemessene Reaktionen des Arbeitgebers vorliegen oder eine Einbringlichmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gefährdet sind. • [Fußnote: Boninsegna/Kasper, Schadenersatzrechtliche Folgen von Mobbing, Zak 2015, 271 mwN.]