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2.1.1 Ersatzlage
Wenn der gleiche Zustand nicht oder nach den Grundsätzen der Tunlichkeit nicht hergestellt werden kann, dann genügt die Schaffung einer im Wesentlichen gleichen Lage. Es handelt sich dabei um Naturalherstellung im weiteren Sinn oder Erfüllungsersatzlage, • [Fußnote: EvBl 1989/103.] zB Pflanzung junger Bäume statt der beschädigten, alten Bäume. • [Fußnote: ZVR 1988/104.] Stellt der Gläubiger eine wirtschaftlich höherwertige Ersatzlage her, dann gebührt ihm nur der Ersatz der Kosten, die für die Herstellung eines dem vorherigen, entsprechenden im wesentlichen gleichen Zustand erforderlich wäre. • [Fußnote: JBl 2002, 796.]