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3.3.2 Ersatzpflicht bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Warnpflicht wegen Verjährung
Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Besteht der Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, dass eine Verjährung droht, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuholen und für eine Klärung des Sachverhalts zu sorgen, ihn zu belehren und die erforderlichen Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung des Anspruchs zu verhindern. Dasselbe gilt, wenn Zweifel über den Beginn der Verjährungsfrist bestehen sollten. • [Fußnote: OGH 16.11.2007, 7 Ob 198/07d.]