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Dokument-ID: 629633
14.2 Erweiterte Gehilfenhaftung
§ 19 Abs 1 EKHG lässt auch die Haftung anderer Personen als des Betriebsunternehmers oder Halters unberührt, die auf Basis anderer Rechtsgrundlagen abgeleitet werden können, zB die Haftung des Lenkers, die bei Verschulden infrage kommt. • [Fußnote: ZVR 1991/40.] Haftet der Schädiger nicht nach dem EKHG, weil er zB nicht der Halter ist, kann die Haftung nur auf das ABGB gestützt werden.