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Dokument-ID: 760061
2.2 Erwerb des Patentrechts
Die Anmeldung des Patentes hat in schriftlicher Form beim Patentamt zu erfolgen. Die Inhaltserfordernisse der Anmeldung sind in § 89 PatG geregelt. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 87a Abs 1 PatG). Gem § 93 Abs 1 PatG erlangt der Anmelder mit dem Tag der Anmeldung des Patents das Recht der Priorität auf seine Erfindung.