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Dokument-ID: 760123
3.2 Erwerb und Verlust des Markenrechts
Der Erwerb des Markenrechts setzt die Anmeldung der Marke beim Patentamt voraus. Die Erfordernisse der Markenanmeldung sind in § 16 MSchG geregelt. Mit der Anmeldung erlangt der Anmelder das Recht auf Priorität, dh er erhält den zeitlichen Vorrang gegenüber später angemeldeten Marken.