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Dokument-ID: 1153779
11.3 Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einem extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt vor. • [Fußnote: OGH 25.11.1999, 6 Ob 103/99m.] Die Rsp umschreibt sie mit ungewöhnlicher und auffallender Sorgfaltsvernachlässigung. • [Fußnote: ZVR 1992/98.] Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades, sie darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 1324 ABGB Rz 3 mwN.]