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5.3.2 Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt gem § 1294 ABGB, wer die gehörige Sorgfalt oder den gehörigen Fleiß außer Acht lässt. Fahrlässig handelt sohin, wem die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst ist oder der sich zwar der Rechtswidrigkeit bewusst war, aber nicht vorhersah, dass seine Handlung geeignet ist, einen Schaden herbei zu führen. Hat der Täter hingegen trotz gehöriger Sorgfalt über die Rechtswidrigkeit geirrt oder nicht gesehen, dass er anders handeln könnte, so liegt kein Verschulden vor • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 5/33 mwN.] . Anderes gilt bei der Verletzung von Schutzgesetzen, hier ist es ausreichend, dass der Täter die Rechtswidrigkeit erkennen hätte können.