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Dokument-ID: 629866
7.5 Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen der Verrichtungen
Auch wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kommt es dann zu keiner Haftungsbefreiung, wenn dieses auf einen Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen zurückzuführen ist. Da hilft dem Betriebsunternehmer oder Halter auch die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht. Der Grund für den Fehler oder das Versagen ist dabei irrelevant. • [Fußnote: OGH 11.07.1990, 2 Ob 31/90.] Voraussetzung für den Entfall der Haftungsbefreiung ist aber, dass der Fehler oder das Versagen für den Unfall kausal waren.