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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.10 Firmenbuchrechtliche Pflichten

Gem § 26 GmbHG haben die Geschäftsführer den Übergang von Geschäftsanteilen sowie Änderungen des Namens, der Zustellanschrift der Stammeinlage und der geleisteten Zahlungen von Gesellschaftern, ebenso wie eine Änderung der Zustellanschrift der Gesellschaft unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden. Weiters besteht gem § 30f GmbHG die Verpflichtung für die Geschäftsführer zur Anmeldung der Bestellung oder des Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern unter Angabe derer Namen und Geburtsdaten.

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