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Neu Dokument-ID: 1153628

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Freistellungsanspruch

Allgemeines

Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution folgt, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. In diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0132150.]  Wie die Freistellung erfolgt, ist dem Schädiger überlassen. • [Fußnote: Kodek, Zak 2015, 205.] 

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