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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Ansprüche von Hinterleger und Verwahrer

Frist und Art der Geltendmachung

§ 967 ABGB bestimmt, dass der Hinterleger verpflichtet ist, dem Verwahrer den schuldhaft zugefügten Schaden und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Wenn der Verwahrer im Notfall, um das hinterlegte Gut zu retten, eigene Sachen aufgeopfert hat, so kann er einen angemessenen Ersatz fordern.

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