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5 Frustrierte Aufwendungen
Allgemeines
Als frustrierte Aufwendungen werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind. • [Fußnote: OGH 17.2.2010, 2 Ob 113709w.] Nach der Rspr kann bei Sachschäden ein Ersatz für frustrierte Aufwendungen nur dann verlangt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht mehr verwendet werden kann. Das betrifft bspw die während der Zeit der schadensbedingten Nichtbenützung eines Kraftfahrzeugs weiterlaufenden Generalunkosten, wie Steuer, Versicherung, Garagenmiete.