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Neu Dokument-ID: 1153746

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Geldersatz

Allgemeines

Der Geldersatz kommt nicht nur in Betracht, wenn die Reparatur möglich ist, sondern auch bei Kostenersatz für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Behebung des Schadens zu verwenden. • [Fußnote: SZ 60/157.]  Wenn der Geschädigte Aufwandersatz fordert, hat er einen Anspruch auf Vorschussleistung oder Ausgleich der durch die Fremdfinanzierung angefallenen Zinsen. • [Fußnote: Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1323 ABGB Rz 13 mwN.] 

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