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Dokument-ID: 834216
10.4.1 Geltendmachung der Konventionalstrafe
Konventionalstrafe als Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens
Die Vertragsstrafe ist eine Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens und dient dazu, die meist schwierigen Schadensfeststellungen zu vermeiden und vertragsbestärkend zu wirken. Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig, gebührt also an sich auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. • [Fußnote: RS0111949.]