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4.4.6 Geschäftsführung ohne Auftrag
Das ABGB unterscheidet zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB), zum Nutzen des Geschäftsherrn (§ 1037 ABGB) und der verbotenen und unnützen Geschäftsführung, • [Fußnote: §§ 1036 ff ABGB.] wobei die letzten beiden nie einen Eingriff in die Rechtsphäre des Geschäftsherrn rechtfertigen können. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt aber nur solange notwendig, als ein unmittelbar bevorstehender Schaden bis zum Zeitpunkt einer möglichen Einholung der Zustimmung des Geschäftsherrn abgewendet wird. Unzulässig ist jedenfalls eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsherr gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verstößt und der Geschäftsführer Maßnahmen zu deren Einhaltung trifft. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³, 4/98 mwN.]
Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (RS0017942; OGH 30.08.2016, 4 Ob 135/16f).