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8.5.1 Gesetzliche Grundlage und Umfang
Der Emittent eines Wertpapiers hat gem § 2 KMG einen Prospekt zu veröffentlichen, in dem über das Wertpapier und über sich selbst bestimmte, detaillierte Angaben zu machen sind. Wenn ein Anleger durch Vertrauen auf unrichtige, unvollständige und unverständliche Prospektangaben einen Schaden erlitten hat, dann greift die Prospekthaftung nach § 11 KMG. Darüber hinaus bestimmt § 11 KMG eine Haftung des Prospektkontrollors, des Vertragsvermittlers, des inländischen Anbieters, der Wertpapiere oder Veranlagungen ausländischer Emittenten anbietet und des Abschlussprüfers.