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10.1 Gesetzliche Grundlage
§ 1336 Abs 1 ABGB bestimmt, dass die vertragsschließenden Teile eine besondere Übereinkunft treffen können, dass für den Fall, dass entweder nicht oder nicht auf die bedungene Art oder zu spät erfüllt wird, anstatt des zu vergütenden Nachteils ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden soll, nämlich die Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe. Der Schuldner erlangt aber mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wenn die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsorts versprochen wurde, so kann sie neben der Erfüllung verlangt werden.