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12.1 Gesetzliche Grundlage
§ 273 Abs 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht dann, wenn einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder ihr sonst eine Forderung zusteht, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, den Betrag auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung des von der Partei angebotenen Beweises nach freiem Ermessen festsetzen kann. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Einvernahme einer Partei über die für die Bestimmung des Betrages maßgeblichen Umstände vorausgehen.