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3.3 Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Allgemeines
Die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist im III. Teil des GlBG geregelt. § 30 Abs 1 GlBG bestimmt den Geltungsbereich des III. Teils und legt fest, dass für das Merkmal des Geschlechts die Bestimmungen dieses Abschnitts für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung gelten und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.