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Dokument-ID: 603439
3.3.5 Haftung bei Fehlern der Kanzleistruktur
Haftung aller Mitglieder der Anwaltssozietät
Bei Abschluss eines Vertrages mit einer Mehrheit von Vertragspartnern aufseiten von Rechtsanwälten kommt es dann, wenn nicht ausdrücklich ein Einzelvertrag zwischen einem Sozietätsmitglied und dem Mandanten vereinbart wurde, zur Solidarhaftung der Berater gegenüber dem Mandanten, auch wenn der Fehler nur von einem Mitglied der Sozietät begangen wurde. • [Fußnote: OGH 21.04.1998, 2 Ob 2254/96a.]