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Dokument-ID: 817984
1 Haftung bei Freiheitsberaubung
§ 1329 ABGB regelt die Ersatzansprüche, wenn jemand durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennahme oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt wird. Die Freiheit ist ein absolut geschütztes Rechtsgut, weshalb jede Verletzung, somit auch eine nicht in § 1329 ABGB erwähnte, rechtswidrig ist und den Schädiger gemäß den allgemeinen Regeln (§ 1295 Abs 1 ABGB) bei jedem Verschulden zum Ersatz verpflichtet. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 3. Auflage, 471 Rz 239 mwN.]